Probezeit

Probezeit

Bei der Probezeit handelt es sich um die Frist, die ein Fahrer nach Erwerb des Führerscheins einhalten muss ohne gegen einen Verstoß im Straßenverkehr, der mit einem Schaden verbunden ist. In Deutschland gibt es eine Probezeit von 2 Jahren. Man unterscheidet schwerwiegende Verstöße von weniger schwerwiegenden. Die Verstöße werden in die Kategorien „A-Verstoß“ und „B-Verstöße“ unterteilt. Bei Verstößen der Kategorie A handelt es sich um schwerwiegende Verstöße, bei der Kategorie B um weniger schwerwiegende Verstöße. Kommt es zu einem Verstoß der Kategorie A wird die Probezeit einmalig um 2 Jahre verlängert. Um sich eine Verlängerung der Probezeit auf Grund von Verstößen der Kategorie B einzuhandeln, müssen 2 Verstöße in der Kategorie vorgefallen sein. Verstöße der Kategorie A sind solche, die andere Verkehrsteilnehmer direkt gefährden.
Es gibt nur einmalig eine Probezeit nach Erwerb einer Fahrerlaubnis. Hierbei kann es zum Beispiel der Fall sein, dass eine Person bereits im Alter von 16 Jahren die Fahrerlaubnis für die Klasse A1 erwirbt und im Anschluss eine Probezeit von 2 Jahren hat. Erwirbt die Person später den Führerschein der Klasse B beispielsweise wird keine neue Probezeit angesetzt.
Zu Verstößen der Kategorie A zählen Unfallflucht, Trunkenheit, stark überhöhte Geschwindigkeit, Nötigung, unterlassene Hilfeleistung, fahrlässige Tötung oder Körperverletzung, falsches Überholen, falsches Abbiegen, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren unter Drogeneinfluss, falsches Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulbussen, falsches Verhalten an Ampeln, Stoppschildern oder in Gegenwart von Polizeibeamten, Zebrastreifen und Bahnübergängen, Missachtung der Vorfahrt u. v. m.
Zu Verstößen der Kategorie B zählen telefonieren mit dem Handy, unbefugte Benutzung eines Kfz, Kennzeichenmissbrauch, mit abgenutzten bzw. abgefahrenen Reifen fahren, die Gefährdung bzw. Behinderung von Fußgängern, Radfahrern während des Abbiegens oder Personen an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe, verbotenes Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen, ungenügendes Absichern eines liegen gebliebenen Fahrzeugs, Termin der Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung liegen mehr als 8 Monate zurück.
Es sollte auch erwähnt werden, dass der Fahrer bei grob fahrlässigen Handlungen, wie zum Beispiel, betrunken fahren, auch den Versicherungsschutz verliert. Man sollte daher grundsätzlich, aber insbesondere in der Probezeit penibel auf die Einhaltung der Strassenverkehrs-Regeln achten.